Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18.10.2005
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 11.09.2012

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 18.10.2005 begründete Verein trägt den Namen „Bewegte Grundschule“ mit dem Zusatz e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 12687 Berlin, Max-Herrmann-Straße 5.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein fördert unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten der Schule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Schule notwendig sind. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
  2. Dazu zählen besonders:
    a) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke,
    b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege, soweit dafür öffentliche Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden,
    c) Ausstattung des Computerbereiches,
    d) Auszeichnungen und Preise für schulische Wettbewerbe,
    e) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
    f) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften,
    g) Unterstützung von Schülerfahrten,
    h) Einzelfall bezogen können auch Zuwendungen an einzelne Schülerinnen, Schüler oder Gruppen gegeben werden,
    i) Gestaltung des Außengeländes,
    j) Anschaffung von Spielgeräten

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26/26a EStG (Übungsleiterpauschale/Ehrenamtspauschale) eine Vergütung erhalten. Das gilt für Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder wie auch Vereinsexterne.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden
    a) jeder Erziehungsberechtigte, dessen Kind Schüler/in an der Karl-Friedrich-Friesen-Grundschule ist,
    b) alle an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungskräfte,
    c) jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern (Fördermitglied).
  2. Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags teilt der Vorstand dem Antragsteller den Grund der Ablehnung schriftlich mit. Der Antragsteller kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Ablehnung.
  3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung geeignete Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen, die von der Beitragszahlung befreit sind.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich erklärt werden kann,
    b) mit Beendigung des Schulbesuchs des Kindes,
    c) durch Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person,
    d) durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden;
    e) durch Ausschluss. Begeht ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder schädigt sein Ansehen, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied.
  5. Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
    a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern
    b) das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln
    c) den Verein durch eigene Tätigkeit zu unterstützen
  6. Auf Antrag der Mitglieder kann eine Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. 1 a, b, in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt werden.
  7. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages, auf Vereinsvermögen und auch keinen Anspruch auf Auseinandersetzung.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
    Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.

§6 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung.
    a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens zwei Wochen zuvor in Textform (Mail, Schreiben oder Briefpost) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
    b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von der Vertretung. Sollte auch diese verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung eine Sitzungsleitung aus ihrer Mitte.
    a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
    b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.
    d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit ⅔-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch einfache Mehrheit entschieden.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
    b) die Entlastung des Vorstandes
    c) die Wahl des neuen Vorstandes
    d) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer/innen
    e) die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder und Beisitzer/innen
    f) die Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
    g) die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
    h) die Entscheidung über eingereichte Anträge
    i) die Änderung der Satzung (Ausnahme § 9, Abs.3)
    j) die Auflösung des Vereins
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
    a) Vorsitzende/r
  2. Falls sich weitere Mitglieder für die Vorstandsarbeit finden, können folgende Funktionen besetzt werden
    a) Stellvertretende/r Vorsitzende/r
    b) Schatzmeister/in
    c) Stellvertretende/r Schatzmeister/in
    d) Schriftführer/in
    e) Vertretung der Schulleitung
    f) Vertretung des Vorstandes der Gesamtelternvertretung
    g) Beisitzer/innen, die bei Bedarf berufen werden können
    wobei eine Person zwei Funktionen aus den verschiedenen Unterpunkten b und d ausüben darf.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten.
  2. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
  4. Die/der Vorsitzende, bei Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen telefonisch oder in Textform (Mail, Schreiben oder Briefpost) ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  5. Der Vorstand kann durch mehrere Beisitzer/innen ergänzt werden, die vom Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sie werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut und können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.

§8 Kassenprüfer/innen

  1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglied des geschäftsführenden noch des erweiterten Vorstands sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§9 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung.

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satzungsaenderung-2012-09-11